Auszug unserer miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Beratung
Mieterhöhungsverlangen erhalten?
Ihr Vermieter möchte eine Mieterhöhung, z.B. aufgrund einer Modernisierung oder Staffel- bzw. Indexmietvereinbarung, durchsetzen oder die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung und vertreten Sie bei einer ungerechtfertigten Mieterhöhung gegenüber Ihrem Vermieter.
Im befristeten Mietverhältnis gefangen?
Sie haben als Gewerbemieter einen langjährigen befristeten Mietvertrag abgeschlossen und müssen diesen nun vor Ablauf der Vertragslaufzeit beenden. Wir prüfen und beraten Sie zur vorzeitigen Beendigung von befristeten Mietverhältnissen. Durch Ersetzung des Schriftformerfordernisses mit dem Textformerfordernis ist zwar einer der erfolgreichsten Ausstiegshebel weggefallen. Die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses ist dennoch nicht unbedingt ausgeschlossen. Wir prüfen Ihre Möglichkeiten.
Betriebskostenabrechnung mit Nachzahlung erhalten?
Betriebskostenabrechnungen unterliegen sowohl im Gewerbe- als auch im Wohnraummietrecht strengen formellen und materiellen Anforderungen. Bereits eine formell fehlerhafte Abrechnung führt zu einer unwirksamen Betriebskostenabrechnung, sodass ein Nachzahlungsanspruch nicht begründet wird. Die Abrechnung muss folgende Mindestanforderungen enthalten: (i) Zusammenstellung der Gesamtkosten, (ii) Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, (iii) Berechnung des Anteils des einzelnen Mieters, und (iv) Abzug der Vorauszahlungen. Wir prüfen, ob die formellen und materiellen Anforderungen eingehalten worden sind.
Zudem ist im Wohnraummietrecht gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich über die Betriebskosten abzurechnen. Das bedeutet, dass die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zugehen muss. Erfolgt die Abrechnung nicht binnen dieser Frist, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen.
Vermieter fordert bei Auszug Schönheitsreparaturen?
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB trägt der Vermieter grundsätzlich die Instandhaltungslast, wozu auch Schönheitsreparaturen gehören. Nur durch eine wirksame Abwälzungsklausel ist ein Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Ohne (wirksame) Klausel im Mietvertrag kann der Vermieter vom Mieter daher beim Auszug nicht die Vornahme von Schönheitsreparaturen verlangen. In der Praxis enthalten fast alle Verträge eine Abwälzungsklausel – die aber häufig unwirksam ist. Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach starren Fristenplänen verlangen, ohne den tatsächlichen Zustand zu berücksichtigen, sind klassischerweise unwirksam. Wir prüfen Ihren Mietvertrag und setzen Ihre Rechte bei Auszug gegenüber Ihrem Vermieter durch.
Sie leiden unter Baulärm oder Schimmelbefall und wollen die Miete mindern?
Tritt in Ihrer Wohnung ein Mangel auf, der die Nutzbarkeit der Wohnung beeinträchtigt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Mietminderung. Wie hoch die Mietminderungsquote ist, richtet sich nach der durch den Mangel verursachten Beeinträchtigung. Wir prüfen Ihren Mietminderungsanspruch und setzen diesen gegenüber Ihrem Vermieter durch.
Ihr nächster Schritt?
Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns Ihr Anliegen gemeinsam rechtlich prüfen.