Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet. Manchmal kommt sie per Post, manchmal im Personalgespräch – und häufig per Boten. Die erste Reaktion ist oft ein Schock, dann folgt das Unverständnis – und schließlich die Frage: Was mache ich jetzt?
Die wichtigste Antwort vorab: Sie müssen schnell handeln. Das deutsche Arbeitsrecht setzt enge Fristen, und wer sie verpasst, kann wichtige taktische Vorteile oder gar jeden Anspruch auf rechtlichen Schutz verlieren – unabhängig davon, wie berechtigt seine Position wäre.
Sozialrechtliche Fristen nach der Kündigung
Nach einer Kündigung sollten Sie sich frühzeitig um die Meldung bei der Agentur für Arbeit kümmern. Sobald feststeht, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich arbeitssuchend melden. Liegen zwischen Ihrer Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Monate, muss die Meldung, unter Angabe Ihrer persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes Ihres Arbeitsverhältnisses, spätestens drei Monate vorher erfolgen. Erfahren Sie erst später vom Ende des Arbeitsverhältnisses, liegen also zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden.
Kommen Sie Ihrer Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die Agentur für Arbeit eine einwöchige Sperrzeit anordnen, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Darüber hinaus kann eine verspätete Arbeitssuchendmeldung auch Auswirkungen auf mögliche Ansprüche auf Annahmeverzugslohn haben und damit zu finanziellen Nachteilen führen.
Die Arbeitslosmeldung ist davon zu unterscheiden. Sie müssen sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Die Arbeitssuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht. Beide Meldungen sind daher unabhängig voneinander erforderlich.
Die „3-7-Tages-Frist“
Fristen laufen ab dem ersten Tag des Erhalts der Kündigung. Es ist dabei zunächst zu prüfen, ob die richtige Person unterschrieben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das taktische Vorgehen abgestimmt und schnellstmöglich innerhalb von 3 bis 7 Tagen gehandelt werden. Sofern ein Betriebsrat in dem Unternehmen vorhanden ist, bestehen noch weitere taktische Möglichkeiten, die bei einer richtigen Reaktion zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen können.
Die 3-Wochen-Frist im Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass Arbeitnehmer eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht angreifen müssen. Die Dreiwochenfrist beginnt nicht mit dem Datum auf der Kündigung, sondern einen Tag nach (!) ihrem Zugang. Zugegangen ist eine Kündigung mit dem Tag, an dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Das ist bei einem Brief in der Regel der Tag des Einwurfs in Ihren Briefkasten, sofern dieser zu einer üblichen Zeit eingeworfen wurde. Bei persönlicher Übergabe im Büro oder per Boten: der Tag der Übergabe.
Drei Wochen klingen nach viel. In der Praxis ist es wenig Zeit, wenn man einen Rechtsanwalt sucht, Unterlagen zusammenstellt und eine Strategie entwickelt. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich bei uns – im besten Fall noch am selben Tag nach Erhalt der Kündigung.
Was passiert, wenn die Frist verpasst wird? Die Kündigung gilt als wirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Es gibt in solchen Fällen nur sehr begrenzte Ausnahmen, in denen eine Kündigung noch angegriffen werden kann.
Diese Fehler machen Arbeitnehmer häufig nach einer Kündigung
Fehler 1: Den Abwicklungsvertrag sofort unterschreiben
Manche Arbeitgeber legen im selben Moment, in dem sie die Kündigung aussprechen, auch eine sogenannte Abwicklungsvereinbarung vor, die einen Klageverzicht und manchmal auch bereits eine erste Abfindungszahlung vorsieht. Das erzeugt Druck. Unterschreiben Sie nicht auf der Stelle – und schon gar nicht, ohne rechtlichen Rat eingeholt zu haben.
Auch ein Abwicklungsvertrag hat Konsequenzen, die auf den ersten Blick nicht sichtbar sind: Er kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen auslösen, er regelt Abfindung, Freistellung und Zeugnis – und all diese Punkte sind verhandelbar. Einmal unterschrieben, ist der Spielraum weg.
Fehler 2: Zu lange warten, bevor man sich Rat holt
Die 3-Wochen-Frist ist unerbittlich. Wer eine Woche wartet, „um sich zu beruhigen”, und dann noch eine Woche braucht, um einen Termin zu bekommen, ist schnell in Zeitnot. Je früher Sie sich Beratung holen, desto mehr Optionen haben Sie, insbesondere auch vor dem Hintergrund möglicher formaler Fehler.
Fehler 3: Die Kündigung nicht auf formale Fehler prüfen lassen
Nicht jede Kündigung ist rechtswirksam, auch wenn sie es auf den ersten Blick zu sein scheint. Häufige formale Fehler sind: Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, falsche oder fehlende Unterschrift, unklare Angabe des Kündigungstermins. Nicht jeder Fehler wirkt sich gleich aus. Wir beraten Sie, welche Folgen der jeweilige Fehler hat und welche rechtlichen Schritte erforderlich sind.
Fehler 4: Sich auf Kollegen oder die KI verlassen
Die Rechtslage ist komplex und einzelfallabhängig. Was für einen Kollegen gegolten hat, gilt nicht zwingend für Ihren Fall. Entscheidend sind: Betriebsgröße, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Art der Kündigung, Ihre Stellung im Betrieb und viele weitere Faktoren. Nur eine individuelle Einschätzung hilft weiter.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Nicht jede Kündigung sollte angefochten werden. Nicht jede Kündigung sollte angefochten werden. Manchmal kann eine gütliche Einigung das bessere Ergebnis sein als eine Kündigungsschutzklage, die bis zum Ende geführt wird. Eine Klage lohnt sich vor allem dann, wenn:
- die Kündigung formale Fehler enthält;
- der Kündigungsgrund inhaltlich schwach ist oder fehlt und
- Sie eine hohe Abfindung als Verhandlungsbasis anstreben oder
- Sie tatsächlich an Ihrem Arbeitsplatz festhalten wollen
Die Stärke Ihres Falls bestimmt die Verhandlungsstärke. Wenn eine Kündigung rechtlich angreifbar ist, hat der Arbeitgeber im Gütetermin deutlich weniger Verhandlungsspielraum. Ist die Kündigung dagegen gut vorbereitet und rechtlich sauber, ist seine Position entsprechend stärker.
Was passiert beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht?
Wenn eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird, findet in der Regel innerhalb weniger Wochen ein sogenannter Gütetermin statt. In diesem Termin versucht der vorsitzende Richter oder die vorsitzende Richterin, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Viele Verfahren enden bereits hier – mit einem Vergleich über Abfindungshöhe, Freistellung und Zeugnis.
Kommt keine Einigung zustande, wird ein Kammertermin angesetzt. Dann entscheidet die Kammer über den Rechtsstreit. Sie besteht aus dem vorsitzenden Berufsrichter sowie jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
Was sollten Sie jetzt konkret tun?
- Datum des Zugangs festhalten – dieser Tag ist wesentlich für die Berechnung der 3-Wochen-Frist.
- Die Kündigung nicht unterschreiben oder kommentieren – quittieren Sie nur den Erhalt, wenn nötig, aber machen Sie keine inhaltlichen Angaben.
- Keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterzeichnen, bevor Sie rechtlichen Rat haben.
- Suchen Sie sich unverzüglich rechtlichen Rat. Je früher, desto besser.
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Arbeitsvertrag; alle Zusatzvereinbarungen (bspw. zu Bonusansprüchen oder Dienstwagen); Abmahnungen; Betriebsrat-Korrespondenz (soweit vorhanden); Ihre letzte Lohnabrechnung; die Kündigung selbst sowie den vorgelegte Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Wir schauen uns gemeinsam Ihre Situation an und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung, welche Handlungsspielräume bestehen und ob eine Abfindung in Betracht kommt.